Bescheinigte Urkundenübersetzungen

Auf Wunsch erstellen wir insbesondere bescheinigte Übersetzungen ins Deutsche. Unser deutscher Partner ist von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz ermächtigter Übersetzer der englischen und der italienischen Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz. Die durch uns erstellten und bescheinigten Übersetzungen englischer und italienischer Registerauszüge, Urkunden und Zeugnisse werden in Deutschland von Behörden und Gerichten akzeptiert.

Bescheinigte Übersetzungen

Bescheinigte Übersetzungen werden von uns mit einer Abschrift der übersetzten Urkunde sowie einem Bescheinigungsvermerk verbunden, mit dem der ermächtigte Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bescheinigt.

Apostillen und Legalisierungsvermerke

Durch einen Lagalisierungsvermerk erhält eine ausländische Urkunde, beispielsweise ein Auszug aus dem Personenstandsregister eines anderen Staates, die gleiche rechtliche Wirkung wie eine inländische Urkunde.

Im Urkundenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung ist eine Legalisierung nicht erforderlich; stattdessen genügt eine sogenannte Apostille, die vom ausstellenden Staat mit der Urkunde verbunden wird. Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Belgien und das Großherzogtum Luxemburg sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens.

Auf bescheinigte Übersetzungen selbst sind das Apostillen- und das Legalisierungsverfahren nicht anwendbar, da es sich bei Übersetzungen nicht um öffentliche Urkunden, sondern um Sachverständigenleistungen handelt.

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